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   OVG Hamburg, 22.05.2020 - 5 Bs 82/20   

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https://dejure.org/2020,11733
OVG Hamburg, 22.05.2020 - 5 Bs 82/20 (https://dejure.org/2020,11733)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2020 - 5 Bs 82/20 (https://dejure.org/2020,11733)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2020 - 5 Bs 82/20 (https://dejure.org/2020,11733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 CoronaVV HA 2 vom 12.05.2020, § 3 Abs 2 CoronaVV HA 2 vom 12.05.2020
    Corona-Krise; Hamburg; CoronaVV HA 2 vom 26.05.2020; Beschränkung der Teilnehmerzahl einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel; infektionsschutzrechtliche Auflage des Verwaltungsgerichts

  • doev.de PDF

    Beschränkung der Teilnehmerzahl einer Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung auf dem Rathausmarkt hat in zweiter Instanz nur teilweise Erfolg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung auf dem Rathausmarkt - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränkung der Teilnehmerzahl einer Versammlung wegen Corona

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung auf dem Rathausmarkt hat in zweiter Instanz nur teilweise Erfolg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 839

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20

    Eilantrag auf Ausnahme von der Obergrenze von 50 Teilnehmern für Versammlungen in

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.05.2020 - 5 Bs 82/20
    Diese Grundrechtsbeeinträchtigung wäre von Gewicht nicht nur im Hinblick auf die Antragstellerin, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 16.5.2020, 1 BvQ 55/20, juris Rn. 8).

    Vor dem Hintergrund der vorgenannten Abstandserfordernisse und der räumlichen Verhältnisse auf dem Rathausmarkt erachtet der Senat eine Reduzierung des Teilnehmerumfangs auf die angeordnete Zahl von 300 für erforderlich, aber auch angemessen, da der Versammlung nach ihrer Größe - zumal an dem von ihr erstrebten Ort - ein erheblicher Beachtungserfolg erhalten bleibt (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.5.2020, 1 BvQ 55/20, juris Rn. 11).

  • VG Würzburg, 07.05.2021 - W 5 S 21.615

    Beschränkungen einer Versammlung, "Querdenken", Zulässigkeit des Antrags,

    Auch habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 2020 (5 Bs 82/20) festgelegt, dass ein Abstand von 2, 50 m einzuhalten sei.
  • VG Hamburg, 29.05.2020 - 13 E 2292/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf Abänderung einer nach der Corona-Verordnung

    Die Notwendigkeit, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin Einschränkungen der Versammlungsfreiheit vorzunehmen, dürfte auch unter dem Eindruck rückläufiger Infektionszahlen gegeben sein (vgl. zu Versammlungen OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2020, 5 Bs 82/20; VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2020, 19 E 2141/20, Beschl. v. 20.5.2020, 17 E 2120/20; zur Corona-Verordnung allgemein auch VG Hamburg Beschl. v. 26.5.2020, 13 E 2094/20, alle veröffentlicht auf https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Die Antragsgegnerin beruft sich hierzu im Wesentlichen auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2020 (5 Bs 82/20), die ein solches Konzept für eine Versammlung auf dem Rathausmarkt vorgesehen hatte.

  • AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22

    Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher

    Ausweislich der Rechtsprechung ist umfassend abzuwägen, ob nicht mildere Mittel in Betracht kommen, wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2020, Az.: 5 Bs 82/20, BeckRS 2020, 11810 Rn. 8 f.), Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, ggf. auch unter Einbeziehung der Größe der zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche, oder die Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, sowie die Durchführung einer ortsfesten Kundgebung anstatt eines Aufzugs oder gar die Verlegung der Versammlung an einen Alternativstandort, der sich aus infektionsschutzrechtlichen Gründen besser eignet (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 30.8.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, NVwZ 2020, 1508 (1510) Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 17.4.2020, Az.: 2 B 1031/20, BeckRS 2020, 6783; OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2020, Az.: 15 B 606/20, BeckRS 2020, 9250 Rn. 27; OVG Bautzen, Beschluss vom 24.4.2020, Az.: 3 B 151/20, BeckRS 2020, 6623; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.4.2020 - 3 B 167/20, BeckRS 2020, 7234).
  • VG Aachen, 22.06.2021 - 6 K 2734/20

    Covid19; Versammlung; Mindestabstand

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 - 15 B 339/21 -, juris Rn. 6-8; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 5 Bs 82/20 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 7. Mai 2021 - W 5 S 21.615 -, juris Rn. 61.
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